AGB

§ 1 Geltung

1.    Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden aus schließlich Inhalt eines mit dem Sachverständigen Peter Hippel, nachfolgend „Sachverständiger“ genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäfts-bedingungen erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Auftrag

1.    Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2.    Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher   Tätigkeit. wie Feststellungen von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3.    Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen und zu begrenzen. Ansonsten wird der Sachverständige die notwendigen Feststellungen vornehmen und beschreiben, die entsprechend seiner Auffassung, zur Erreichung des Gutachtenzweckes erforderlich sind.

§ 3 Durchführung des Auftrages

1.    Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

2.    Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.

3.    Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

4.    Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Gewerke erforderlich, so wird der Sachverständige darauf hinweisen und ggf. einen Kollegen des entsprechenden Gewerks empfehlen

 5.  Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

6.  Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendige Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

7.  Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist in dreifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.

8.  Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm überlassenen Unterlagen auf Anforderung des Auftraggebers wieder zurück zu geben.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1.  Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

2.  Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

1.  Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.

2.  Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.

 

§ 6 Urheberrechtsschutz

1.  Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

2.  Insbesondere darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden.

3.    Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

4.  Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens und nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen gestattet.

§ 7 Honorar

1.  Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen gem. Anlage 1 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.  Sollte der Sachverständige in einem späteren Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger bestellt werden, erstattet ihm der AG den Differenzbetrag zwischen der Entschädigung bzw. Vergütung durch das Gericht nach dem JVEG und der in diesem Vertrag (einschl. Kostentabelle) festgelegten Vergütung nebst Auslagen.

§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug

1.  Der Sachverständige ist berechtigt, einen Kostenvorschuß zu verlangen. Er beginnt erst mit der Gutachtenerarbeitung, wenn der vorher mit dem Auftraggeber vereinbarte Kostenvorschuss eingegangen ist. Das vereinbarte Rest/Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.

2.  Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

3.  Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % bei Verbrauchern (8 % bei Unternehmen) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

4.  Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige

Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers.

5.  Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung

1.  Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

2.  Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

3.  Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

4.  Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

§ 10 Kündigung

1.  Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2.  Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere die Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungskörperschaft oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

3.  Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät , wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

4.  Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

5.  Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.

6.  In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

§ 11 Gewährleistung

1.  Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

2.  Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

3.  Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden.

4.  Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 12 Haftung

1.  Der Sachverständige haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.  Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

3.  Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.

4.  Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadensersatzansprüche, die keiner kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.

5.  Der Sachverständige führt keine Bauteilöffnungen durch. Bauteilöffnungen bei Ortsterminen sind grundsätzlich von den Auftraggebern zu erbringen bzw. an Dritte zu beauftragen. Die Beauftragung dieser Hilfskräfte, sowie geschäftliche und haftungsrechtliche

Beziehungen entstehen hierbei nur zwischen den Auftraggebern und den hinzugezogenen Kräften. Sollte der Sachverständige trotzdem tätig werden, so werden hier vorsorglich alle Haftungsansprüche auch seitens Dritter ausgeschlossen.

6.  Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des, von ihm zu erstattenden Gutachtens eine Rechtsfrage berührt oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag einen Rechtsrat erteilt, wird die Haftung in dem von der Rechtsprechung zugelassenen Maße ausgeschlossen, weil die Klärung von Rechtsfragen nicht zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.  Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

2.  Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.

3.  Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 14 Salvatorische Klausel

1.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollten sich in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken ergeben, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt.

Stand 25.07.2014 !